Namensrecht
Namensfeststellungsrecht, Namensänderungsrecht (öffentlich-rechtlich).
Feststellung des Familiennamens
Die Namensfeststellung kann auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen durchgeführt werden. Der Antrags-Vordruck ist bei der für den Wohnsitz zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt) erhältlich. Er ist dort ausgefüllt und zusammen mit den einschlägigen Personenstandsurkunden einzureichen.
Für die Entscheidung über Anträge auf Änderung des Familiennamens oder des Vornamens (§ 3, § 11 NamÄndG) sind hingegen die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.
- Regierung von Unterfranken -
Ansprechpartner
Personelles Statusrecht, Ausländerrecht
Zimmer: S 107
Telefon: 0931/380-1525
Fax: 0931/380-2525
E-Mail: Staatsangehoerigkeitsrecht@reg-ufr.bayern.de
Zweifel, welchen Familiennamen ein Deutscher oder eine deutschem Recht unterliegende Person zu führen berechtigt ist.
Eine allgemein verbindliche Feststellung des oder der richtigen Vornamen durch die Verwaltungsbehörde ist nicht möglich.
2,50 € bis 1.022,00 €
Weitere Informationen
- Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) - Angebot des Bundesministeriums der Justiz
- Personenstandsrecht - Informationen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
- Namensrecht - Informationen des Bundesministeriums des Innern
- Bayerisches Verwaltungsportal - Namensänderung