Urkunden von Landesbehörden oder Kommunen zur Verwendung im Ausland; Beantragung einer Apostille oder Vorbeglaubigung für die Legalisation
Wenn Sie eine Urkunde einer bayerischen Landesbehörde oder einer Kommune im Ausland verwenden möchten, kann es sein, dass Sie die Urkunde beglaubigen lassen müssen. Die Echtheit der Urkunde kann durch Legalisation oder die Erteilung einer Apostille bescheinigt werden.
Die Regierungen beglaubigen durch Erteilen einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen oder im Rahmen des Legalisationsverfahrens für ausländische Vertretungen deutsche öffentliche Urkunden, die von Landesbehörden oder Kommunen im jeweiligen Regierungsbezirk ausgestellt worden sind. Vielfach geht es um Urkunden der Standesämter, Meldebescheinigungen, Schul- oder Hochschulzeugnisse usw..
Die Apostille ist eine vereinfachte Form der Echtheitsbescheinigung. Beglaubigt wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher die Unterzeichnerin bzw. der Unterzeichner gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem das Dokument versehen ist. Sie tritt nur bei den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisation an die Stelle der Legalisation. Es gibt internationale Abkommen, wonach bestimmte Urkunden von der Apostille befreit sind.
Deutsche öffentliche Urkunden werden im Ausland grundsätzlich nur anerkannt, wenn ihre Echtheit durch die zuständige Vertretung des betreffenden Staates in Deutschland bestätigt worden ist (Legalisation). Die Vertretungen der ausländischen Staaten verlangen im Allgemeinen zuvor eine Beglaubigung der deutschen Urkunden durch die zuständigen deutschen Behörden.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Regierung von Unterfranken)
Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 9:00 - 12:00 Uhr
- Regierung von Unterfranken - Personelles Statusrecht, Ausländerrecht und Wohngeld
Ansprechpartner
Apostillen und Beglaubigungen von Urkunden
Zimmer Stephanstraße 2, Raum 104
Telefon +49 (0)931 380-1523
Fax +49 (0)931 380-2523
E-Mail IMI-Urkunden@reg-ufr.bayern.deSprechzeiten
MO 9:00 - 12:00 Uhr DI 9:00 - 12:00 Uhr MI 9:00 - 12:00 Uhr DO 9:00 - 12:00 Uhr Sie können Ihre Urkunde gerne bei uns am Infoportal abgeben und dort nach 1-2 Werktagen wieder abholen. (Dies ist zu den allgemeinen Öffnungszeiten möglich!) Die Bezahlung erfolgt per Rechnung.
Wird die Urkunde noch am selben Tag benötigt, bitten wir Sie vorher einen Termin (zwischen 9 und 12 Uhr) zu vereinbaren. Die Beglaubigung/Apostille wird dann sofort angefertigt und die Urkunde kann anschließend wieder mitgenommen werden. Die Bezahlung erfolgt vor Ort in bar, da keine Kartenzahlung möglich ist.
Hinweis zu geänderten Öffnungszeiten
Bitte beachten Sie, dass in der Zeit vom 23.12.2024 bis 06.01.2025 die Beglaubigungsstelle geschlossen ist und somit keine Beglaubigungen/Apostillen ausgefertigt werden!
Öffnungszeiten allgemein
MO 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr DI 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr MI 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr DO 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr FR 8:30 - 12:00 Uhr Öffnungszeiten auch nach Vereinbarung!
Hausanschrift
Peterplatz 9
97070 WürzburgPostanschrift
Postfach
97064 WürzburgTelefon +49 (0)931 380-00Fax +49 (0)931 380-2222
Sie möchten eine Urkunde einer bayerischen Landesbehörde oder Kommune im Ausland verwenden und benötigen eine Apostille oder eine Vorbeglaubigung für eine Legalisation.
Wer eine Apostille oder Beglaubigung für ein Legalisationsverfahren benötigt, kann sich formlos mit einem kurzen Brief an die zuständige Regierung wenden und dabei sein Anliegen (Apostille oder Beglaubigung? Für welchen ausländischen Staat?) schildern. Der Antrag kann auch über das Formular unter „Formulare“ gestellt werden.
Die betroffenen Dokumente sind im Original vorzulegen.
Zuständig ist jeweils die Regierung, in deren Bezirk die Urkunde von einer Kommune oder Landesbehörde ausgestellt wurde.
Wenn Sie eine Apostille für eine Urkunde benötigen, die von einer bayerischen Justizbehörde ausgestellt wurde (z. B. einem Amts- oder Landesgericht, vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz, vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof, dem Bayerischen Obersten Landesgericht und der früheren Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Obersten Landesgericht), ist das Amtsgericht, Landesgericht oder das Bayerischen Staatsministerium der Justiz zuständig (siehe unter "Verwandte Themen").
keine
- Urkunde von Landesbehörde oder Kommune im Original
Die Erteilung der Apostille und die Beglaubigung im Rahmen des Legalisationsverfahrens sind gebührenpflichtige Amtshandlungen, für die eine Rahmengebühr vorgesehen ist.
Für jede Urkunde ist mit einer Gebühr von etwa 20,00 EUR zu rechnen. Näheres erfahren Sie bei den zuständigen Regierungen.
- Amtliche Beglaubigung; Einholung bei der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft
- Urkunden von bayerischen Gerichten oder Notaren zur Verwendung im Ausland; Beantragung einer Vorbeglaubigung für die Legalisation
- Urkunden von bayerischen Gerichten oder Notaren zur Verwendung im Ausland; Beantragung einer Apostille
Zusätzliche Informationen
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Von der Regierung von Unterfranken können nur Original-Dokumente (z.B. Urkunden, Diplome, Zeugnisse, Bescheinigungen) oder amtlich beglaubigte Kopien von öffentlichen Urkunden, die im Regierungsbezirk Unterfranken von einer Behörde ausgestellt worden sind, beglaubigt werden. Nicht von uns beglaubigt werden hingegen gerichtliche Entscheidungen, Schriftstücke von Notaren, Übersetzungen (hier: zuständiges Landgericht) oder Führungszeugnisse (hier: Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, Referat Apostillen und Forderungsmanagement, Kirchhofstraße 1-2, 14776 Brandenburg an der Havel).
Bitte beachten Sie, dass Urkunden und Dokumente von kreisangehörigen Gemeinden (alle Gemeinden außer den kreisfreien Städten Aschaffenburg, Schweinfurt und Würzburg) und von Verwaltungsgemeinschaften in Unterfranken eine Vorbeglaubigung durch das zuständige Landratsamt benötigen. Auch bei Dokumenten anderer Behörden (Schulen, Universität, Fachhochschulen ...) ist im Regelfall eine interne Vorbeglaubigung durch die jeweils zuständige Vorbeglaubigungsstelle erforderlich, die Sie vorher von uns telefonisch erfragen sollten. Wenden Sie sich in solchen Fällen dann zunächst dorthin.
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Ihre Dokumente zur Beglaubigung oder zur Ausfertigung einer Apostille senden Sie bitte mit dem abrufbaren Antragsformular oder formlos an diese Anschrift:
Regierung von Unterfranken
Sachgebiet 11.1
- Beglaubigungsstelle -
Peterplatz 9
97070 WürzburgBitte geben Sie immer den Staat an, in dem die Urkunde vorgelegt werden soll. Planen Sie bei der Einreichung eines schriftlichen Antrags eine Bearbeitungszeit von ca. 1-2 Wochen ein.
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- Staatsangehörigkeitsausweise und Katasterauszüge sind ausnahmslos postalisch zur Bearbeitung einzureichen.
- Beglaubigungsvermerke und Apostille sind keine Dekoration oder Aufwertung von Dokumenten. Sie sind auch nicht für Vorsorge oder Wertsicherung geeignet. Die Vermerke dienen ausschließlich zur Vorlage bei ausländischen Behörden.
- Erkundigen Sie sich rechtzeitig bei den zuständigen Behörden im Verwendungsland oder deren konsularischen Vertretungen in Deutschland, welche deutschen Dokumente Sie dort vorlegen müssen und wie alt diese sein dürfen (z.B. nicht älter als 6 Monate). Die Regierung von Unterfranken kann Ihnen hierzu keine Auskunft erteilen.
- Staatsangehörigkeitsausweise und Katasterauszüge sind ausnahmslos postalisch zur Bearbeitung einzureichen.
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Die Gebühr beträgt je Dokument 20,00 Euro, dazu kommen noch die Auslagen für den Versand. Bitte legen Sie Ihrem Antrag kein Bargeld bei. Sie erhalten von uns eine Kostenrechnung zugeschickt.
Wenn Sie persönlich vorbeikommen, muss die anfallende Gebühr in bar bezahlt werden, da keine Kartenzahlung möglich ist.