Die ehrenamtlichen Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl nach den Grundsätzen eines verbesserten Verhältniswahlrechts gewählt. Wird in einem Wahlkreis kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen, findet Mehrheitswahl statt.
Die stimmberechtigten Personen haben so viele Stimmen, wie ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder oder Kreisräte zu wählen sind. In Gemeinden bis zu 3000 Einwohner haben die stimmberechtigten Personen, wenn von der Verdoppelungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, bis zu doppelt so viele Stimmen.
Der erste Bürgermeister und der Landrat werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl von den Wahlberechtigten aus dem Kreis der vom Wahlausschuss zugelassenen sich bewerbenden Personen gewählt. Wird kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen, wird die Wahl ohne Bindung an eine vorgeschlagene sich bewerbende Person durchgeführt.
Jede stimmberechtigte Person hat nur eine Stimme.