Haushalt; Rechtsaufsichtliche Würdigung und Genehmigung des kommunalen Haushalts
Der Haushalt wird von der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde rechtsaufsichtlich gewürdigt; soweit er genehmigungspflichtige Bestandteile enthält, muss er rechtsaufsichtlich genehmigt werden.
Die von Gemeinden, Landkreisen und Bezirken sowie Zweckverbänden, Verwaltungsgemeinschaften und Schulverbänden spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres mit Anlagen vorzulegenden Haushaltssatzungen werden von der Rechtsaufsichtsbehörde aufsichtlich gewürdigt. Für Haushaltssatzungen mit genehmigungspflichtigen Bestandteilen (Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen, Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen) wird beim Vorliegen der Voraussetzungen, d. h. wenn die genehmigungspflichtigen Bestandteile mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune vereinbar sind, die erforderliche rechtsaufsichtliche Genehmigung erteilt. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden obliegt dem Landratsamt als staatliche Verwaltungsaufgabe. Die Rechtsaufsicht über die kreisfreien Gemeinden und Landkreise obliegt der Regierung. Die Rechtsaufsicht über die Bezirke obliegt dem Staatsministerium des Innern und für Integration.
- Regierung von Unterfranken - Kommunale Angelegenheiten
Ansprechpartner
Rechtsaufsichtliche Würdigung und Genehmigung des kommunalen Haushalts
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- Art. 63, 64, 65, 67, 71 und 110 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- Art. 57, 58, 59, 61, 65 und 96 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
- Art. 55, 56, 57, 59, 63 und 92 Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO)
- Art. 40, 41, 52 Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG)
- Art. 8 und 10 Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern (Verwaltungsgemeinschaftsordnung - VGemO)
- Art. 9 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)