Der Widerspruch ist ein förmlicher Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte (Bescheide) der Sozialämter. Anfechtbare Verwaltungsakte sind zum Beispiel:
- Ablehnung von Anträgen auf Sozialhilfe
- Festsetzung der Höhe der Sozialhilfeleistungen
- Rückforderung und Kostenersatz von Sozialhilfeleistungen
Die Sozialämter legen den Widerspruch der Regierung von Unterfranken als zuständige Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vor.
Die Regierung von Unterfranken überprüft als Widerspruchsbehörde die Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs. Sie erlässt einen Widerspruchsbescheid, der je nach Sach- und Rechtslage die Zurückweisung, die Stattgabe, die Teilstattgabe des Widerspruchs oder die Einstellung des Widerspruchsverfahrens beinhaltet.
Nach Erlass der Widerspruchsentscheidung der Regierung von Unterfranken kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides Klage zum Bayer. Sozialgericht in 97070 Würzburg, Ludwigstr. 33 erhoben werden.
Der Widerspruchsführer hat auch die Möglichkeit, bei dem Sozialgericht "Untätigkeitsklage" zu erheben, wenn über seinen Widerspruch nicht in angemessener Frist entschieden wird - nicht jedoch vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.