Kriegsopferfürsorge
Die Regierung von Unterfranken entscheidet über die Widersprüche gegen Bescheide der örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge (Landkreise, kreisfreie Städte) sowie des überörtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge (Bezirk Unterfranken)
Beschädigte und Hinterbliebene, denen Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopfer) oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes beispielsweise nach dem Soldatenversorgungsgesetz (Wehrdienst), Zivildienstgesetz (Zivildienst), dem Häftlingshilfegesetz (ehemalige politische Häftlinge), Infektionsschutzgesetz (Impfschäden) oder dem Opferentschädigungsgesetz (Opfer von Gewalttaten) gewährt wird, können Hilfe im Rahmen der Kriegsopferfürsorge erhalten. Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es, sich der Beschädigten und ihrer Familienmitglieder sowie der Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen. Entsprechend breit gefächert sind die Leistungen der Kriegsopferfürsorge. Sie umfassen insbesondere die Krankenhilfe, die Hilfe zur Pflege, die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes, die Altenhilfe, die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, die Erholungshilfe, Wohnungshilfe sowie die Hilfe in besonderen Lebenslagen. Die Kriegsopferfürsorgestellen der Landkreise und der kreisfreien Städte sowie der Bezirk Unterfranken (z.B. Hilfe in Pflege- und Altenheimen) entscheiden auf Antrag über die Gewährung von Kriegsopferfürsorge.
Über eingelegte Widersprüche gegen Entscheidungen der Kriegsopferfürsorgestellen im Regierungsbezirk Unterfranken entscheidet die Regierung. Dabei kann der Antragssteller gegen einen an ihn gerichteten Bescheid entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage beim Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg erheben (fakultatives Widerspruchsverfahren). Wird unmittelbar Klage erhoben, bedarf es keiner Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach § 68 Verwaltungsgerichtsordnung.
- Regierung von Unterfranken - Flüchtlingsbetreuung und IntegrationHausanschrift
Peterplatz 9
97070 WürzburgTelefon +49 (0)931 380-6005Fax +49 (0)931 380-2222
Einlegung eines (fakultativen) Widerspruchs schriftlich oder zur Niederschrift beim Träger der Kriegsopferfürsorge.
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides eingelegt werden.
Für das Widerspruchsverfahren werden keine Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.