Raumverträglichkeitsprüfung; Durchführung
Zur Prüfung der Raumverträglichkeit eines Vorhabens von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit wird ein Verfahren durchgeführt.
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Zur Prüfung der Raumverträglichkeit eines Vorhabens von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit wird ein Verfahren durchgeführt.
In der Raumverträglichkeitsprüfung (RVP) werden Vorhaben von erheblich überörtlicher Raumbedeutsamkeit im Vorfeld späterer Zulassungsverfahren auf ihre Raumverträglichkeit überprüft. Hierfür sind die raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens unter überörtlichen Gesichtspunkten (einschließlich solcher des Umweltschutzes) zu prüfen. Maßstab sind insbesondere die Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms und der jeweiligen Regionalpläne.
In der RVP werden neben den Trägern öffentlicher Belange die vom geplanten Vorhaben Betroffenen wie etwa Gemeinden, Fachbehörden und Verbände sowie die Öffentlichkeit beteiligt. Der große Vorteil der RVP liegt insbesondere darin, dass durch die frühzeitige Offenlegung und Diskussion der Vorhabenplanung Konflikte rechtzeitig erkannt und Fehlplanungen vermieden werden können.
Die RVP wird grundsätzlich mit der landesplanerischen Beurteilung abgeschlosssen. Diese ist von öffentlicher Stelle zu berücksichtigen.
Öffnungszeiten allgemein
MO | 8:30 - 11:30 Uhr | 13:30 - 16:00 Uhr |
DI | 8:30 - 11:30 Uhr | 13:30 - 16:00 Uhr |
MI | 8:30 - 11:30 Uhr | 13:30 - 16:00 Uhr |
DO | 8:30 - 11:30 Uhr | 13:30 - 16:00 Uhr |
FR | 8:30 - 12:00 Uhr |
Öffnungszeiten auch nach Vereinbarung!
Zuständig für die Durchführung der Raumverträglichkeitsprüfung (RVP) sind die örtlich zuständigen Regierungen als höhere Landesplanungsbehörden. Diese prüfen, ob ein Vorhaben erheblich überörtliche Auswirkungen hat (Auslegungshilfe zur Bestimmung des Anwendungsbereichs der RVP ist unter "Weiterführende Links" abrufbar) und entscheiden daraufhin über die Einleitung einer RVP. Die RVP endet innerhalb einer First von sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Verfahrensunterlagen mit einer gutachterlichen Stellungsnahme der Raumordnungsbehörde, die von der öffentlichen Stelle zu berücksichtigen ist.
Erfolgt keine Übermittlung einer gutachterlichen Stellungnahme innerhalb der o.g. Frist, ist das RVP gleichwohl kraft Gesetz abgeschlossen und dem Vorhabenträger stehen zwei Möglichkeiten offen: Entweder stellt er bei der Raumordnungsbehörde den Antrag, die RVP weiterzuführen oder er leitet das Zulassungsverfahren ein. Im letztengenannten Fall beteiligt sich die Raumordnungsbehörde im Zulassungsverfahren im Rahmen der fachrechtlichen Behördenbeteiligung.
Führt die Raumordnungsbehörde die RVP auf Antrag des Vorhabenträgers weiter, kann dieser dennoch jederzeit einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens oder auf Durchführung des Verfahrens zur Bestimmung der Planung und Linienführung stellen; mit einem solchen Antrag endet zugleich die RVP.
Beteiligungsverfahren und Einsichtnahme in die Antragsunterlagen:
Das Bergamt Nordbayern bittet die Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme. Zudem liegen die Antragsunterlagen im Zeitraum vom 20. Januar 2025 bis zum 20. Februar 2025 bei der Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern – und in insgesamt dreizehn Gemeinden für die Dauer eines Monats für die Öffentlichkeit zur Einsicht aus. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist – also bis zum 06. März 2025 – können Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben werden.
In das bergrechtliche Genehmigungsverfahren wird eine vereinfachte Raumverträglichkeitsprüfung integriert.
Die Unterlagen sind einsehbar unter www.reg-ofr.de/rbpalt
Zur Pressemeldung des Bergamts Nordbayern
https://www.regierung.oberfranken.bayern.de/presse/pressemitteilungen/index.php
In Bayern wurden die Raumordnungsverfahren im Jahr 2020 durch die Einführung des neuen Raumordnungsgesetzes (BayROG) geändert. Dabei wurde der Begriff "Raumordnungsverfahren" durch den neuen Begriff "Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt. Diese Änderung bezieht sich auf den Prozess der Prüfung, ob geplante Vorhaben mit den Zielen der Raumordnung und den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang stehen.
Bisher keine abgeschlossenen Raumverträglichkeitsprüfungen.
Stand: 17.12.2024
Redaktionell verantwortlich: Regierung von Unterfranken