Immissionsschutz; Umsetzung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
Am 20. Juni 2019 ist die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 44. BImSchV) in Kraft getreten. Sie dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/2193 vom 25. November 2015 (MCP-Richtlinie) zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen.
Anwendungsbereich
Gemäß § 1 Abs. 1 gilt die 44. BImSchV für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von
- „genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden
- genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden; und
- gemeinsamen Feuerungsanlagen gemäß § 4 mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4007) geändert worden ist, fällt.“
Unter § 1 Abs. 2 der Verordnung sind Anlagen aufgelistet, für welche die 44. BImSchV nicht gilt.
Bestandsanlage vs. Neuanlage
In § 2 Abs. 4 wird eine bestehende Anlage wie folgt definiert:
- „die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde oder
- für die vor dem 19. Dezember 2017 nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde“
Die Definition der Neuanlagen ergibt sich aus der der Bestandsanlage. Somit liegt eine Neuanlage vor,
- wenn die Anlage nach dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde oder
- wenn eine Genehmigung am 19. Dezember 2017 oder danach erteilt wurde und die Inbetriebnahme am 20. Dezember 2018 stattfand
Betreiberpflichten
Folgende Paragraphen müssen von Betreibern für die entsprechende Feuerungsanlage geprüft und ggf. eingehalten werden:
- § 6 Registrierung: erste Registrierung und Anzeigen bei emissionsrelevanten Änderungen / Stilllegungen / Betreiberwechsel
- § 7 Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
- § 8 An- und Abfahrzeiten möglichst kurzhalten
- §§ 9 – 31 und § 39 Überwachung der Einhaltung der Grenzwerte durch regelmäßige Messungen der entsprechenden Stoffe
Zur Registrierung:
- Der Betreiber hat selbstständig eine schriftliche oder elektronische Anzeige mit den Angaben nach dem Anhang 1 der 44. BImSchV zu den einzelnen Feuerungsanlagen bei der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde einzureichen.
- Feuerungsanlagen mit einer Einzelfeuerungswärmeleistung < 1 MW, die Teil einer genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage sind und dementsprechend gemäß § 4 aggregiert werden, müssen nicht beachtet werden.
- Fristen zur Registrierung:
Neue Anlagen: vor der Inbetriebnahme (ab sofort gültig)
Bestehende Anlagen: bis 01.12.2023 - Die Behörde registriert die Anlage dann entsprechend in ihrem Anlagenregister gemäß § 36. Das Register ist im Einklang mit dem Umweltinformationsgesetz öffentlich zugänglich zu machen, unter anderem auch über das Internet.
- Emissionsrelevante Änderungen (siehe § 5) sind vor der Durchführung der Änderungen und Stilllegungen / Betreiberwechsel unverzüglich, jedoch innerhalb eines Monats, bei der Behörde anzuzeigen. Die Registrierung wird dann ggf. aktualisiert.
Hinweis:
Die Pflicht zur Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 4 BImSchG bzw. eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG oder eines Anzeigeverfahrens nach § 15 BImSchG bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen bleiben von der Registrierungspflicht unberührt.
- Regierung von Unterfranken - Technischer Umweltschutz
Ansprechpartner
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