Gesundheitsfachberufe - Erteilung der Erlaubnis bei Ausbildung im Ausland
Gleichwertigkeitsanerkennung / Erteilung der Erlaubnis bei Ausbildung im Ausland zur Führung der folgenden Berufsbezeichnungen:
- Diätassistent/ Diätassistentin
- Entbindungspfleger/Hebamme
- Ergotherapeut/ Ergotherapeutin
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
- Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. Gesundheits- und Krankenpfleger
- Logopäde/Logopädin
- Masseur und medizinischer Bademeister/Masseurin und medizinische Bademeisterin
- Physiotherapeut/ Physiotherapeutin
- Medizinisch-technischer Assistent/Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik
- Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent/Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin
- Medizinisch-technischer Radiologieassistent/Medizinisch-technische Radiologieassistentin
- Veterinärmedizinisch-technischer Assistent/Veterinärmedizinisch-technische Assistentin
- Orthoptist/ Orthoptistin
- Podologe/Podologin; Medizinischer Fußpfleger/Medizinische Fußpflegerin
- Pharmazeutisch-technischer Assistent/Pharmazeutisch-technische Assistentin
- Rettungsassistent/Rettungsassistentin
- Notfallsanitäter/Notfallsanitäterin
- Altenpfleger/Altenpflegerin sowie Berufsabschlüsse in der Altenpflegehilfe und in der Krankenpflegehilfe
Zuständig ist hier die
Regierung von Oberfranken,
Ludwigstraße 20, 95444 Bayreuth
Telefon: 0921 604-0
Fax: 0921 604-1258
E-Mail: poststelle@reg-ofr.bayern.de
http://www.regierung.oberfranken.bayern.de
- Regierung von Unterfranken - Hausanschrift
Peterplatz 9
97070 WürzburgPostanschrift
Peterplatz 9
97070 WürzburgTelefon 0931/380-1756Fax 0931/380-2756E-Mail
Anerkennung-Gesundheitsfachberufe@reg-ufr.bayern.deTelefonische Sprechzeiten jeweils Dienstag von 10-12 Uhr sowie Donnerstag von 13-15 Uhr.
- Der Nachweis einer kompletten, abgeschlossenen Berufsausbildung nach dem Recht des Staates, in dem die Ausbildung erworben wurde (Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise)
- Gute Kenntnisse der deutschen Sprache
- Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach deutschen Ausbildungs- u. Prüfungsverordnungen
- Bei fraglicher Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen.
- Die Regierung von Unterfranken in Würzburg ist zuständig, wenn die Arbeitsaufnahme im Regierungsbezirk Unterfranken erfolgen soll.
- Soll in einem anderen Regierungsbezirk in Bayern die Arbeit aufgenommen werden, entnehmen Sie bitte die zuständige Behörde dem Hinweisblatt Zuständigkeit [Dateiformat: pdf].
- Bei beabsichtigter Arbeitsaufnahme außerhalb Bayerns bitte zuständige Behörde ermitteln unter: www.anerkennung-in-deutschland.de
- Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass für die Bearbeitung des Vorgangs Kosten anfallen (Art. 1, 2 und 6 des Kostengesetzes ).
Folgende Unterlagen sind für die Antragstellung notwendig und dem Antrag beizufügen:
- Unterschriebener Lebenslauf mit Schul- und Berufsausbildung in tabellarischer Form
- Geburtsurkunde/Heiratsurkunde in beglaubigter Kopie
- Meldebescheinigung über Ihren amtlich begründeten Wohnsitz im Regierungsbezirk Unterfranken oder bei Wohnsitz im Ausland: Erklärung bei Beantragung aus dem Ausland [Dateiformat: pdf]
- Gültiger Personalausweis (beglaubigte Kopie)
- Ein Nachweis, dass Sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen (Mittelstufenkurs B2 des Goethe-Instituts oder ein Nachweis, der diesem Sprachkurs entspricht)
- Abschlusszeugnis - Diplom - über Ihre Ausbildung in Ihrem Heimatland (beglaubigte Fotokopie des Originals und beglaubigte deutsche Übersetzung)
- EU-Konformitätsbescheinigung oder Noten- und Fächerübersicht mit Angabe der Ausbildungsstunden Ihrer Ausbildung in Ihrem Heimatland für jedes Schuljahr
- (beglaubigte Fotokopie der Originale und beglaubigte deutsche Übersetzung)
- Nachweis über die praktische Tätigkeit im jeweiligen Beruf (beglaubigte Fotokopie der Originale und beglaubigte deutsche Übersetzung)
Folgende notwendige Unterlagen können nachgereicht werden, wenn nach Überprüfung feststeht, dass eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist:
- Führungszeugnis, nicht älter als 3 Monate, Belegart 0
- Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung für den Beruf, nicht älter als 3 Monate
Gesetze der jeweiligen Gesundheitsfachberufe.