Pflegefachfrau/Pflegefachmann; Beantragung einer Ausbildungsverkürzung
Die Ausbildung zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann kann auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden.
Die zuständige Regierung kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Ausbildungsdauer zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann anrechnen (vgl. § 12 Abs. 1 PflBG).
Nach § 12 Abs. 2 Pflegeberufegesetz (PflBG) sind Ausbildungen, welche die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllen, auf Antrag auf ein Drittel der Ausbildung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 PflBG anzurechnen.
- Regierung von Unterfranken - Gesundheit
Ansprechpartner
Heilhilfs- und Gesundheitsfachberufe; Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten
Telefon +49 (0)931 380-1561
Fax +49 (0)931 380-2561
E-Mail poststelle@reg-ufr.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr DI 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr MI 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr DO 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr FR 8:30 - 12:00 Uhr Öffnungszeiten auch nach Vereinbarung!
Hausanschrift
Peterplatz 9
97070 WürzburgPostanschrift
Postfach
97064 WürzburgTelefon +49 (0)931 380-00Fax +49 (0)931 380-2222
Durch die verkürzte Pflegeausbildung darf das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden.
Der Antrag kann formlos schriftlich (postalisch oder per Mail) bei der zuständigen Regierung gestellt werden.
Über die Aufnahme an die Pflegeschule wird gesondert von der Schulleitung entschieden, daher muss mit dieser vorab ein Gespräch geführt werden.
keine
- Zeugnis (Abschluss-, Jahres-, Zwischenzeugnis)
Nachweis über erfolgreich abgeschlossene Ausbildungen und/ oder Ausbildungsteile
Entscheidungsgebühr: ab 5,00 EUR
- § 12 Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)
- Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege [Dateiformat: pdf]
- Generalistische Pflegeausbildung - Weitere Information rund um die generalistische Pflegeausbildung