Einrichtungen für generalistische Pflegeausbildung; Überprüfung der Geeignetheit
Die Regierungen überprüfen, ob Einrichtungen für die generalistische Pflegeausbildung zur Durchführung der praktischen Ausbildung geeignet sind.
Einrichtungen müssen zur Durchführung praktischer Ausbildung geeignet sein. Geeignet sind Einrichtungen, wenn sie die gesetzlichen Vorgaben erfüllen.
In Bayern gibt es derzeit kein formelles Genehmigungsverfahren, die Regierungen überprüfen die Geeignetheit anhand eines einheitlichen Erhebungsbogens im Sinne einer Grundlagenermittlung. Bei Rechtsverstößen kann die Durchführung der Ausbildung untersagt werden.
- Regierung von Unterfranken - Gesundheit
Ansprechpartner
Einrichtungen für geralistische Pflegeausbildung; Überprüfung der Geeignetheit
Telefon +49 (0)931 380-1550
Fax +49 (0)931 380-2550
E-Mail poststelle@reg-ufr.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr DI 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr MI 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr DO 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr FR 8:30 - 12:00 Uhr Öffnungszeiten auch nach Vereinbarung!
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97064 WürzburgTelefon +49 (0)931 380-00Fax +49 (0)931 380-2222
Die Geeignetheit einer Einrichtung liegt im Sinne der Grundlagenermittlung derzeit vor, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
- Praxisanleitung im Umfang von mindestens 10% während jedes Einsatzes der zu leistenden praktischen Ausbildungszeit
- Generelles Verbot von Nachtdiensten für Auszubildende ohne unmittelbare Aufsicht
- Stets angemessenes Verhältnis von Auszubildenden und Pflegefachkräften
- Vermittlungen der Kompetenzen nach Pflegeberufegesetz, der Pflegeberufe-Ausbildungs-und Prüfungsverordnung (PflAPrV) und der Richtlinie 2005/36/EG (Berufsanerkennungsrichtlinie)
Der Erhebungsbogen ist von den praktischen Einrichtungen eigenverantwortlich auszufüllen. Die Verantwortlichen des Ausbildungsplans haben den Regierungen eine Übersicht aller Kooperationspartner zu übermitteln und bei Änderungen dies unverzüglich anzuzeigen.
Sollte aus organisatorischen Gründen die Übermittlung des Erhebungsbogens durch die Verantwortlichen des Ausbildungsplans erforderlich oder gewünscht sein, kann eine entsprechende Delegation der Regierung erfolgen.
Bei Auffälligkeiten bzw. Rechtsverstößen sollen die Verantwortlichen des Ausbildungsplans bzw. die Pflegeschulen unverzüglich mit der zuständigen Regierung in Kontakt treten, um eine Gefährdung des Ausbildungsziels zu vermeiden.
- Generalistische Pflegeausbildung - Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege - Weitere Informationen, Rechtsgrundlagen und Materialien