Tierhaltung und „Tierversuche“ an Schulen
Tierhaltung und „Tierversuche“ an Schulen, Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen
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Tierhaltung und „Tierversuche“ an Schulen, Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen
Ob der Umgang mit Tieren oder Eingriffe an oder Beobachtungen mit oder an Tieren unter die Begriffsdefinition „Tierversuch“ fällt, hängt ganz von den geplanten Maßnahmen ab. Bei der Nutzung von Tieren in Schulen und Kindergärten wird wohl immer auf die Vermittlung von Ausbildungsinhalten abgezielt, wir beschränken uns deshalb auf diesen Teilaspekt von „Tierversuchen“. Allein wegen der organisatorischen Schwierigkeiten (Tierschutzbeauftragter, Versuchsleiter, Tierschutzausschuss usw.) ist die Durchführung von echten Tierversuchen (= z.B. Suche nach bisher unbekannter Erkenntnis) an Schulen oder Kindergärten praktisch nicht realisierbar und naturwissenschaftlichen Einrichtungen vorbehalten.
Der europäische Gesetzgeber hat alle Verfahren, bei denen Tiere zur Vermittlung von Wissensinhalten verwendet werden, als Tierversuch definiert, nimmt aber gleichzeitig die Eingriffe, welche nicht zu Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren führen werden, wieder von der Begriffsdefinition aus. (Achtung: Angst oder Stress führen zu Belastungen!)
Ein Tierversuch wird das Schulprojekt also dann, wenn es für die Tiere belastend wirkt.
Die reine, art- oder liniengemäße Haltung von Haus-, Heim- oder Nutztieren (Erfüllung aller Haltungsansprüche) an einer Schule erfüllt nicht den Sachverhalt eines Tierversuches.
(Wegen der eingeschränkten Zugänglichkeit der Öffentlichkeit wird in der Regel auch keine Haltungsgenehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz notwendig werden).
Bei Beachtung folgender Eckpunkte wird Ihr Projekt kein anzeige- oder genehmigungspflichtiger Tierversuch sein:
Hierunter fallen:
Bei besonderen Fragen hilft auch Ihr örtliches Veterinäramt oder die lokale Naturschutzbehörde weiter.