Tierschutzrecht; Anzeige und Genehmigung von Tierversuchsvorhaben
Die Gesellschaft erwartet als selbstverständliche Dienstleistung, dass medizinisch relevante Fragestellungen beantwortet oder Umweltprobleme erkannt werden. Trotz ganz erheblicher Fortschritte bei Ersatz- und Ergänzungsmethoden kann auf den Einsatz lebender Versuchstiere nicht ganz verzichtet werden, ohne diese Ziele für die Gesellschaft zu gefährden.
Das Tierschutzgesetz ermöglicht deshalb unter bestimmten, eng definierten Bedingungen die Durchführung von Tierversuchen, wenn der Durchführende (= Antragsteller) deutlich machen kann, dass bei verantwortungsbewusster Interessensabwägung zwischen den berechtigten Interessen des Versuchstieres auf ein belastungsfreies und uneingeschränktes Leben auf der einen und dem zu erwartenden Nutzen für Mensch, Tier und Umwelt auf der anderen Seite folgende Punkte zu bejahen sind:
- Der Versuch ist unerlässlich; dies bedeutet, dass das Ergebnis auf keinen Fall mit anderen Verfahren oder Methoden gleichartig oder zumindest annähernd ähnlich zu ermitteln (= es sind keine Alternativmethoden denkbar) oder gar schon bekannt sein darf.
- Der Versuch ist ethisch vertretbar => die Schmerzen, Leiden oder Schäden, die den Tieren entstehen oder entstehen könnten, müssen moralisch vertretbar sein.
Dieser Punkt kann nur dann bejaht werden, wenn die erwarteten Versuchsergebnisse kurz-, mittel- oder langfristig zum Wohl von Mensch und Tier beitragen und alle rechtlichen Vorgaben, die aus dem nationalen oder dem Gemeinschaftsrecht abzuleiten sind, gewährleistet sind (z.B. Ausgestaltung des Tierhaltungsumfeldes, Mindestgrößen, Vorliegen aller Genehmigungen, Sicherstellung der Herkunft der Tiere aus entsprechenden Versuchstierzuchten usw.).
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- § 7 TSchG: Tierversuche werden auf das unumgänglich notwendige Maß beschränkt. Versuche zur Entwicklung von Tabakwaren, Waschmitteln, Kosmetika oder Waffen sind grundsätzlich verboten. Doppel- und Wiederholungsversuche sind ebenfalls grundsätzlich verboten. Eine Genehmigung kann für solche Vorhaben nicht bewilligt werden.
- Es ist vom Antragsteller sicherzustellen, dass zu seinem Versuchsvorhaben keine weniger belastenden Alternativmethoden existieren. Dies muss auf wissenschaftlicher Basis abgeklärt werden, weshalb die Antragsteller in der Regel gut beraten sind, ihr Versuchsvorhaben z. B. durch das BfR oder die ECVAM prüfen zu lassen (= nationale und internationale Validierungszentren).
- Es ist vom Antragsteller deutlich zu machen, dass das Versuchsergebnis unbekannt und kein ähnlicher Versuch mit der gleichen Zielsetzung andernorts durchgeführt wird oder wurde (= Doppelversuch oder Wiederholungsversuch). Eine Datenbankrecherche ist hier i. d. R. selbstverständlich.
- Mit wissenschaftlichen Mitteln (z. B. der Statistik) ist deutlich zu machen, dass der Versuchsansatz geeignet ist, mit hinreichender Sicherheit die erwartete Aussage zu ermöglichen oder zu widerlegen. Tierversuche, bei denen diese biometrische Abschätzung nicht möglich ist, können meist nicht in der beantragten Form bewilligt werden.
- Die biometrische Abschätzung führt zur Ermittlung des unerlässlichen Maßes, d. h. die Maximalmenge an eingesetzten Tieren ist deckungsgleich mit der Minimalmenge an Tieren, die mit der notwendigen statistischen Sicherheit die gesuchte Aussage ermöglicht. Eigenständige Erhöhung dieser Zahl ist ohne neuerliches behördliches Verfahren nicht möglich.
- Die ethische Vertretbarkeit eines Tierversuches kann nur dann als gegeben angesehen werden, wenn die erwarteten Ergebnisse von so herausragender Bedeutung sein werden, dass die Interessen der eingesetzten Versuchstiere demgegenüber als nachrangig angesehen werden müssen. Daraus erschließt sich, dass hier ein ganz zentraler Punkt des Versuchsantrages liegt, weshalb nicht nur der Antragsteller diese Abwägung durchführt, sondern vor Bearbeitung durch die Genehmigungsbehörde mindestens zwei weitere Instanzen, nämlich der unabhängige Tierschutzbeauftragte des versuchsdurchführenden Institutes sowie eine beratende Tierschutzkommission (nach § 15 TSchG) in ihrem Votum/ ihrer Stellungnahme deutlich machen müssen, dass diese ethische Vertretbarkeit gewährleistet ist. Bleiben hier Fragen offen, ist der Versuch grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.
- Räumliche, personelle und anderweitige Verpflichtungen: Nachdem ein Tierversuch mit einer bestimmten Laufzeit (max. 3 Jahre) genehmigt wird, ist schon im Vorfeld sicherzustellen, dass die ordnungsgemäße Haltung, Betreuung und Pflege der Versuchstiere während dieses Zeitraumes sicher gewährleistet ist. Erhebliche Haltungsmängel oder fehlende Raumkapazitäten schließen deshalb i. d. R. eine Genehmigung per se aus.
Neben den o. g. Eckparametern ergeben sich im täglichen Arbeitsfeld häufige Fehler, die neben Fehlern bei der Antragstellung oder obsoletem Versuchsansatz ebenfalls zu dem Endergebnis führen, dass dieser Tierversuch nicht genehmigungsfähig ist:
- Fehlender Sachkundenachweis der versuchsdurchführenden Personen, z. B. aufgrund des wissenschaftlichen Werdegangs mit Auslandsaufenthalten u. ä., hier bestehen meist Mängel bei der Kenntnis der nationalen Regelungen und Gesetze; durch Teilnahme an entsprechenden versuchstierkundlichen Kursen könnte der Antragsteller mit geringem Aufwand im Vorfeld seine Qualifikationen oder die seiner Mitarbeiter sicherstellen.
- Probleme bei Zucht und Haltung der Tiere: kleinere Mängel in den Tierhaltungseinrichtungen führen bei „normaler“ Zucht und Haltung nicht notwendigerweise zu Leiden und Schäden (z. B. bei verkratzten Sichtfenstern von Käfigen), so dass diese normalerweise vom Institut nach und nach abgearbeitet werden. Bei einer Versuchsdurchführung können diese an und für sich geringfügigen Probleme jedoch wegen der dann besonders belasteten Tiere völlig intolerabel sein, weil z. B. die verkratzten Kunststoffkäfige die Sichtkontrolle der Tiere zur Belastungseinschätzung verhindern. Die Antragsteller sollten sich deshalb im Vorfeld mit den Verantwortlichen der Tierhaltungseinrichtung oder dem Tierschutzbeauftragten über evtl. Probleme unterrichten lassen.
- Nachdem es sich bei den Tierversuchen um eine Privilegierung von Wissenschaft und Forschung handelt, ist es eine Selbstverständlichkeit, dass die weiteren gesetzlichen Pflichten, wie z. B. Meldeverpflichtungen, Dokumentationspflichten oder evtl. vorhandene Nebenbestimmungen, aber auch die Einhaltung der im Antrag genannten Versuchsbedingungen beachtet werden, um eben diese Privilegierung nicht zu gefährden. Es ist deshalb dringend zu raten, diese Vorgaben nicht nur als Wunschvorstellungen von Gesetzgeber, Behörde oder Tierschutzbeauftragten anzusehen, sondern auch zu beherzigen, da hierdurch die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers zum Ausdruck gebracht wird. Die Aberkennung der Zuverlässigkeit eines Wissenschaftlers wird in der Regel sein tierexperimentelles Arbeiten nachhaltig beenden.
- Fehler bei der Antragsstellung: Um Fördermittel, Drittmittel u. a. Beihilfen zu erreichen, hat der Antragsteller im Vorfeld meist schon eine Expertise erstellt, bei der er bestimmte Besonderheiten seines Versuches herausgearbeitet hat. In diesem Expose wird meist die Methodik, biometrische Planung und aktueller Forschungsstand beleuchtet, ein großer Fokus liegt aber auch in der Originalität des Versuchsvorhabens und dessen Bezug zur genutzten Förderungseinrichtung. I. d. R. sind weder die Unerlässlichkeit noch die ethische Vertretbarkeit des Versuchsansatzes ein Thema bei diesen Unterlagen. Der Versuchsantrag nach § 8 TSchG muss Kernaussagen zu völlig anderen Punkten beinhalten, so dass es häufig für den Antragsteller unverständlich ist, weshalb sein Tierversuch nicht genehmigungsfähig ist, obwohl er seinen exzellenten DFG-Antrag nun auch in Kopie an die Genehmigungsbehörde eingereicht hat. Einen eigenständigen Antrag für die Genehmigungsbehörde zu erstellen und die Beratungsangebote des Tierschutzbeauftragten dabei zu nutzen, ist in jedem Fall der Mühe wert.
- Universität Würzburg - Ethik und Tierversuche
- Universität Erlangen-Nürnberg - Sachgebiet Tierschutz
- Universität Regensburg - Tierschutzbeauftragte
- Universität München - Tierhygiene
- Universität München - Tierschutzbeauftragte
- Tierschutz Informations Zentrum für die Biomedizinische Forschung
- Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz
- Laboraty Animals Limited
- Universität Gießen - Tierschutz bei Tierversuchen
- Universität Zürich - Institut für Labortierkunde
- Gesellschaft für Versuchstierkunde
- American College of Laboratory Animal Medicine