Abfallbeseitigungsanlagen; Beantragung der Durchführung eines Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahrens
Zur Zulassung der Errichtung und des Betriebes oder der wesentlichen Änderung von Deponien ist in der Regel ein abfallrechtliches Planfeststellungsverfahren einschließlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Deponien sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Abfallerzeuger die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.
Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen und die Öffentlichkeit zu beteiligen.
Zuständige Behörden:
- Inertabfall-(Bauschutt-)deponien: Kreisverwaltungsbehörden
- sonstige Deponien: Regierungen
- Regierung von Unterfranken - Rechtsfragen Umwelt
Ansprechpartner
Abfallbeseitigungsanlagen; Planfeststellung für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung
Telefon +49 (0)931 380-1287
Fax +49 (0)931 380-2287
E-Mail umwelt@reg-ufr.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
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Für Errichtung und Betrieb einer Deponie hat der Träger des Vorhabens einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen, der mindestens enthalten muss:
- den Namen und Wohnsitz oder Sitz des Trägers des Vorhabens, des Betreibers und des Entwurfsverfassers,
- die Angabe, ob eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung oder ob eine Zulassung des vorzeitigen Beginns beantragt wird,
- Standort und Bezeichnung der Deponie,
- Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme,
- Kapazität der Deponie,
- Liste der Abfälle mit Angabe der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung und einer Beschreibung nach Art und Beschaffenheit,
- Angaben zu den planungsrechtlichen Ausweisungen des Standortes, den Standortverhältnissen, der Hydrologie, der Hydrogeologie, den geologischen Verhältnissen, den ingenieurgeologischen und geotechnischen Verhältnissen,
- Maßnahmen der Bau- und Ablagerungsphase einschließlich der vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzungen sowie der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen,
- Maßnahmen der Stilllegungs- und Nachsorgephase,
- Angaben zur Sicherheitsleistung,
- bei einem Einsatz von Deponieersatzbaustoffen eine Liste der zu verwendenden Abfälle mit Angabe der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung einschließlich Angaben über die einzusetzende Gesamtmenge und Beschaffenheit sowie Beschreibung der Einsatzbereiche und Begründung der Notwendigkeit des Einsatzes.
Zunächst nimmt der Träger eines Vorhabens mit der zuständigen Behörde Kontakt auf und unterrichtet diese über den wesentlichen Inhalt seines Projekts. Es werden Art und Umfang der beizubringenden Planunterlagen, ggf. auch einzuholender Fachgutachten, abgeklärt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Vorhabensträger den Plan und reicht ihn bei der zuständigen Behörde ein, womit das eigentliche Zulassungsverfahren eröffnet wird. Die Unterlagen werden auf Ihre Vollständigkeit geprüft und ggf. noch weitere Unterlagen nachgefordert.
Ist der Antrag vollständig, wird er nach ortsüblicher Bekanntmachung für einen Monat zur Einsicht ausgelegt. Bis zu zwei Wochen nach der Auslegung kann jedermann schriftlich Einwendungen gegen den Plan erheben. Ist das der Fall, findet ein Termin zur Erörterung der Einwendungen statt. Beteiligt werden immer auch die Standortgemeinde und die betroffenen Fachbehörden.
Unter Berücksichtigung all dessen, was im Verlauf des Verfahrens vorgebracht wurde, ergeht abschließend der Planfeststellungsbeschluss.
Diese Entscheidung schließt sämtliche sonst noch erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen ein und gestaltet umfassend alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen.
Bearbeitungsfristen sind gesetzlich nicht vorgeschrieben. Planfeststellungsverfahren können unter Umständen Jahre in Anspruch nehmen. Plangenehmigungsverfahren dauern in der Regel zwischen drei Monaten und einem Jahr.
In einigen gesetzlich geregelten Fällen, insbesondere bei wesentlicher Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes, kann anstelle eines Planfeststellungsverfahrens ein Plangenehmigungsverfahren ohne (allgemeine) Öffentlichkeitsbeteiligung und ohne Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter haben kann.
- § 35 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Art. 25 Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG)
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Art. 25 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Planfeststellungsverfahren gem. §§ 35ff des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) i.V.m. §§ 72ff Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sowie gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die wesentliche Änderung der Deponie Rothmühle, Fl. Nr. 2016/1 der Gemarkung Bergrheinfeld, Gemeinde Bergrheinfeld; Errichtung und Betrieb einer Erweiterung der bestehenden Deponiefläche im Nordosten um Deponieabschnitte der Deponieklasse I und II;
Antrag auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von Sickerwasser in die Wern
Für das o.g. Vorhaben hat der Landkreis Schweinfurt, Schrammstr. 1, 97421 Schweinfurt bei der Regierung von Unterfranken die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens und den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses beantragt.
Mit Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Unterfranken vom 30.08.2024, Nr. 55.1-8156.04-7-2, ist der Plan für das oben genannte Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i.V.m. §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung bis 31.12.2023 (VwVfG i.d.F. bis 31.12.2023) festgestellt worden.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die elektronische Bereitstellung der Unterlagen im Internet ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den amtlichen Auslegungsunterlagen erfolgt. Maßgeblich ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG i.d.F. bis 31.12.2023).
Deponie Rothmühle; Erweiterung nach § 35 ABS. 2 KRWG
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Planfeststellungsbeschluss vom 30.08.2024
Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsantrag
Anlage 0 Austauschverzeichnis
Anlage 1 Auszug aus dem Liegenschaftskatster und Flurkarte
Anlage 2 Übersicht Genehmigungen
Anlage 3 Beantragte Abfallarten
Anlage 4 Statische Berechnung Leitungen
Anlage 5 Geologisches Gutachten
Anlage 6 Hydrogeologisches Gutachten
Anlage 7.1 Landschaftspflegerischer Begleitplan
Anlage 7.2 Bestands- und Konfliktplan
Anlage 7.3 Maßnahmenplan
Anlage 8 Unterlage zur Umweltverträglichkeitsprüfung
Anlage 9 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
Anlage 10.1 Immissionsprognose Staub, Staubinhaltsstoffe und Fasern
Anlage 10.2 Immissionsprognose Detaillierte Prüfung
Anlage 11.1 Schallimmissionsprognose zum Anlagenbetrieb
Anlage 11.2 Schallimmissionsprognose Bauphase
Anlage 12 Wasserrechtsantrag
Anlage 13 Standsicherheitsnachweis
Anlage 14 Kostenberechnung
Anlage 15 Alternativenprüfung
Anlage 16 Kurzbeschreibung des Vorhabens
Anlage 17 Setzungsberechnung
Anlage 18 Statik Sickerwasserleitungen
Anlage 19 Anzeige Grabungsende und Lageplan
Anlage 20 Bauantragsformulare und Baubeschreibung
Anlage 21 Aktenvermerk Dolinen
Anlage 22 Ergänzung zu Naturschutz
Anlage 23 Ergänzung Naturschutz
Anlage 24 Stellungnahme Deponieform und Geruch