Röntgeneinrichtungen und Störstrahler; Übermittlung von Prüfberichten durch Sachverständige
Röntgeneinrichtungen und Störstrahler unterliegen der Prüfpflicht durch Sachverständige nach Strahlenschutzrecht. Die dabei von den Sachverständigen erstellten Prüfberichte und Bescheinigungen müssen an die jeweils zuständige Behörde übermittelt werden.
Wer eine Röntgeneinrichtung oder einen Störstrahler betreibt, hat diese vor der Inbetriebnahme, bei wesentlichen Änderungen und ansonsten in regelmäßigen Abständen von fünf Jahren durch einen nach § 172 Strahlenschutzgesetz behördlich bestimmten Sachverständigen prüfen zu lassen. Diese erstellen zu jeder durchgeführten Prüfung einen Prüfbericht und ggf. eine Bescheinigung. Das Original erhält der Betreiber, eine Kopie geht an die für den Betreiber zuständige Aufsichtsbehörde.
Der Sachverständige hat der zuständigen Behörde eine Kopie des Prüfberichts vorzulegen (§ 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Strahlenschutzverordnung - StrlSchV). Diese Pflicht besteht in den Fällen des § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Strahlenschutzgesetz unabhängig von der Pflicht des zur Anzeige Verpflichteten, der Anzeige den Prüfbericht des behördlich bestimmten Sachverständigen beizufügen.
Die Prüfberichte sind an das Gewerbeaufsichtsamt bei der für den Firmensitz des Betreibers regional zuständigen Regierung zu übermitteln.
- Regierung von Unterfranken - Strahlenschutz, Medizinprodukte Betreiben, Kompetenzzentrum Röntgen
Ansprechpartner
Strahlenschutz, Medizinprodukte Betreiben, Kompetenzzentrum Röntgen
Telefon +49 (0)931 380-1840
Fax +49 (0)931 380-1803
E-Mail gaa@reg-ufr.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 9:00 - 11:30 Uhr 12:30 - 15:00 Uhr DI 9:00 - 11:30 Uhr 12:30 - 15:00 Uhr MI 9:00 - 11:30 Uhr 12:30 - 15:00 Uhr DO 9:00 - 11:30 Uhr 12:30 - 15:00 Uhr FR 9:00 - 12:00 Uhr Hausanschrift
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Die Prüfberichte müssen von dem nach § 172 Strahlenschutzgesetz behördlich bestimmten Sachverständigen erstellt worden sein.
Schriftliche Übermittlung
Die Prüfberichte können weiterhin per Briefpost an die zuständige Behörde gesendet werden. Beachten Sie hierbei, dass bei einfacher Postzustellung kein Zustellungsnachweis erfolgt.
Hinweis: Eine Übermittlung per einfacher E-Mail ist aufgrund des unverschlüsselten Verfahrens aus Gründen des Datenschutzes nicht zulässig.
Elektronische Übermittlung
Sachverständige können über das bereitgestellte Online-Verfahren (siehe unter "Online-Verfahren") die von ihnen erstellten Prüfberichte zeitnah und datenschutzkonform hochladen, um sie anschließend direkt an die zuständige Behörde zu übermitteln.
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Die Prüfberichte müssen im PDF-Format vorliegen.
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Nach Eingabe von Name und Anschrift des Betreibers/Betriebsorts der Röntgeneinrichtung wird die zuständige Behörde ermittelt.
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Nach dem Versand an die Behörde erhält der Absender eine Bestätigungsmail der erfolgreichen Übertragung der Prüfberichte.
Bitte beachten Sie: Außerbayerischen Betreibern ist eine elektronische Übermittlung der Prüfberichte an die zuständige Behörde nicht möglich. Es besteht jedoch die Möglichkeit über einen Link mit Eingabe der Postleitzahl die jeweils zuständige Behörde unverzüglich zu ermitteln und damit die teils aufwendige Suche für die Sachverständigen zu vereinfachen.
Der Sachverständige hat der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen nach der Prüfung eine Kopie des Prüfberichts vorzulegen (§ 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Strahlenschutzverordnung - StrlSchV).
- Röntgeneinrichtungen - Prüfbericht gemäß § 183 Abs. 1 StrlSchVSie können den Prüfbericht gemäß Strahlenschutzverordnung online einreichen.
keine
- Bayerische Gewerbeaufsicht - Kontaktdaten der bayerischen Gewerbeaufsichtsämter
- Bayerische Gewerbeaufsicht - Röntgenstrahlung - Informationen zum Strahlenschutzrecht
- Strahlenschutz in Bayern - Allgemeine Information zur Strahlung, Gefahren, usw.