Arzneimittel; Anzeige einer klinischen Prüfung
Klinische Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz sind anzeigepflichtig.
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Klinische Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz sind anzeigepflichtig.
Wer klinische Prüfungen nach §§ 40ff. Arzneimittelgesetz (AMG) durchführen will, hat dies bei der für den Anzeigenden (Sponsor, CRO, Labor, Prüfeinrichtung) zuständigen Regierung anzuzeigen.
Zusändigkeiten
Die Voraussetzungen für die klinische Prüfung ergeben sich aus § 40ff. AMG.
Auszug allgemeine Voraussetzungen
Über die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 hinaus darf eine klinische Prüfung nur durchgeführt werden, solange
Für klinische Prüfungen mit Arzneimitteln, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 fallen, muss die Anzeige online erfolgen (siehe unter "Online-Verfahren").
Die Bestätigung der Anzeige kann nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen und Klärung offener Fragen erfolgen.
Fristen setzt das AMG nicht.
Kosten für die Anzeigenbestätigung: 50 bis 5.000€ (laut Kostenverzeichnis - Tarif-Nr. 7.IX.8 /Tarif-Stelle 1.1.4.3)
Sie sind vom Anzeigenden zu tragen.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage