Geplantes Gips-Bergwerk "Altertheimer Mulde"

Die Knauf Gips KG aus Iphofen plant im Bereich der Altertheimer Mulde untertägig Gips abzubauen. Dafür wird ein bergrechtliches Genehmigungsverfahren mit integrierter vereinfachter Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Verfahrensführende Behörde für das bergrechtliche Genehmigungsverfahren ist das Bergamt Nordbayern an der Regierung von Oberfranken. Zuständig für die Durchführung der Raumverträglichkeitsprüfung ist die Regierung von Unterfranken.

Aktuell sind die Antragsunterlagen der Knauf Gips KG zum „Fakultativen Rahmenbetriebsplan mit integriertem 1. Hauptbetriebsplans und integrierter Raumverträglichkeitsprüfung“ veröffentlicht. Die Planunterlagen liegen ab dem 20. Januar 2025 bei der Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern – und in insgesamt dreizehn Gemeinden für die Dauer eines Monats für die Öffentlichkeit zur Einsicht aus: www.reg-ofr.de/rbpalt

Zu den Planunterlagen findet ein Anhörungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung statt. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist können Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben werden (siehe S. 4 der Bekanntmachung der Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern). Die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung werden sowohl für das bergrechtliche Genehmigungsverfahren als auch für die Raumverträglichkeitsprüfung genutzt. Während des Zeitraums, in dem die Regierung von Unterfranken die landesplanerische Überprüfung durchführt, ruht das bergrechtliche Genehmigungsverfahren. Mit Abschluss der Raumverträglichkeitsprüfung erfolgt die Wiederaufnahme des bergrechtlichen Genehmigungsverfahrens und die abschließende Entscheidung über den vorgelegten Antrag.

Hintergrund zur Raumverträglichkeitsprüfung:
Die Raumverträglichkeitsprüfung ist ein Instrument der Landesplanung und dient dazu, die Verträglichkeit eines konkreten Vorhabens (z.B. eines Einzelhandelsgroßprojekts, einer Leitungstrasse zur Energieversorgung oder wie im vorliegenden Fall eines Rohstoffabbaus) aus überörtlicher Sicht zu prüfen. Raumverträglichkeitsprüfungen werden für Vorhaben durchgeführt, die von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit sind. Es soll aufgezeigt werden, ob und ggf. unter welchen Maßgaben ein Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt bzw. in Übereistimmung gebracht werden kann. Aspekte der Prüfung sind sämtliche raumrelevanten Belange von Naturschutz über Siedlungs- und Verkehrsinfrastruktur, Wirtschaft und Energieversorgung, Gesundheit, Landschaftsbild bis zum Freiraum- und Wasserschutz u.ä.

Das Instrument der „vereinfachten“ Raumverträglichkeitsprüfung kann in bereits laufenden Fachplanungsverfahren angewendet werden. Mit der „Doppelverwertung“ der im Beteiligungsverfahren gewonnen Erkenntnisse lässt sich die Verfahrensdauer zur Entscheidung über ein Vorhaben verkürzen. Der materielle Prüfauftrag der Höheren Landesplanungsbehörde bleibt derselbe wie bei einer regulären Raumverträglichkeitsprüfung.

Das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung, die landesplanerische Beurteilung, ist als Erfordernis der Raumordnung gem. Art. 3 BayLplG im weiteren bergrechtlichen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.

 

Zur Pressemitteilung des Bergamts Nordbayern: PM 78/2024 - Regierung von Oberfranken