Gemeinsamer Datenschutzbeauftragter im Landkreis Rhön-Grabfeld
Inhalt des Kooperationsprojektes
Bestellung eines gemeinsamen Datenschutzbeauftragten nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) für den Landkreis Rhön-Grabfeld und dessen kreisangehörige Gemeinden, Märkte und Städte bzw. deren Verwaltungsgemeinschaften.
Der gemeinsame Datenschutzbeauftrage hat zunächst die Aufgabe, eine Grundlagenstruktur für den Datenschutz in den betroffenen Kommunen zu entwickeln. Nach der Ist-Analyse müssen Standards entwickelt werden, die von Seiten der kommunalen Verwaltung beachtet werden. In Folge der Standardentwicklungen müssen Personalschulungen durchgeführt werden. Im weiteren Verlauf werden kommunale Vorgänge in den Verwaltungen überprüft und bei datenschutzrechtlichen Schwachstellen nach Optimierungsmöglichkeiten gesucht.
Ausgangslage
Nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 BayDSG müssen u.a. alle Kommunen, die personenbezogene Daten mit Hilfe von automatischen Verfahren verarbeiten oder nutzen, einen behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellen. Art. 25 Abs. 2 Satz 2 BayDSG sieht die Möglichkeit vor, einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten für mehrere Kommunen zu bestellen.
Obwohl dieses Thema auch innerhalb der Bevölkerung eine immer größere Bedeutung gewinnt, konnte die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten aufgrund der personellen Situation in den meisten kreisangehörigen Gemeinden bzw. deren Verwaltungsgemeinschaften nicht ausreichend wahrgenommen werden. Auch beim Landkreis stand nach der Pensionierung des hierfür zuständigen Mitarbeiters eine Nachbesetzung an.
Aufgrund der steigenden Bedeutung von digitalen Medien/E-Government wird auch die Aufgabe eines Datenschutzbeauftragten immer umfassender, komplexer und auch wichtiger.
Vorteile der Zusammenarbeit
- Kompetenz und Erfahrung einer spezialisierten Fachkraft steht allen Kommunen zur Verfügung
- Entlastung des bisher für den Datenschutz verantwortlichen Personals
- Sicherheit im Umgang mit sensiblen Taten und bei der Gestaltung von Verfahrensabläufen
- Akzeptanz des "externen" Datenschutzbeauftragten als neutralen Berater / Vermeidung von internen Konflikten
- Sensibilisierung für datenschutzrechtliche Probleme
- Vermeidung von Verstößen und daraus resultierenden Haftungsfällen
- Gewährleistung einer effizienten und kompetenten Aufgabenwahrnehmung
Rechtliche Grundlage
- Art. 25 Abs. 2 Satz 2 BayDSG
- Zweckvereinbarung vom 12.01.2015
Kooperationspartner
Landkreis Rhön-Grabfeld mit seinen kreisangehörigen Kommunen